1. Name und Sitz |
Unter dem Namen "Java User Group Switzerland" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. |
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2. Zweck |
Der Verein bezweckt, Theorie und Anwendung von Java Technologien, Konzepte, Methoden und verwandte Themen in der Schweiz zu fördern. Er dient als Informationsdrehscheibe, unterstützt den Erfahrungsaustausch unter ihren Mitgliedern und unterstützt die Kooperation von Firmen und akademischen Instituten. Wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Erfahrungen aus der Praxis sollen den Mitgliedern leichter zugänglich gemacht und Erfahrungen bei der Anwendung neuer Methoden und Hilfsmittel weitergegeben werden. Der Verein organisiert Tagungen, Workshops, Besuche oder andere Aktivitäten. Diese richten sich nach dem Bedarf der Mitglieder. Der Verein hat keinen kommerziellen Zweck und ist politisch und konfessionell neutral. |
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3. Mittel |
Die Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliederbeiträgen zusammen. Die Höhe der Beiträge der Studenten- und Fördermitglieder wird durch den Vorstand festgelegt. |
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4. Mitglieder |
Mitglieder sind natürliche und juristische Person, die ein Interesse am Vereinszweck haben. |
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5. Einzelmitglieder |
Einzelmitglieder sind natürliche Personen In Ausbildung befindliche Personen werden auf Antrag und gegen Vorweisung einer Legitimation als Studentenmitglieder aufgenommen. Einzelmitglieder können per Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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6. Kollektivmitglieder |
Kollektivmitglieder sind juristische Personen. Das Kollektivmitglied benennt eine Kontaktperson, an welche die an alle Mitglieder gerichtete Korrespondenz in einfacher Ausfertigung gesandt wird. Ein Kollektivmitglied hat das gleiche Stimmengewicht wie ein Einzelmitglied. |
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7. Fördermitglieder |
Fördermitglieder sind Kollektivmitglieder, welchen zusätzlich das nicht exklusive Recht eingeräumt wird, das Attribut "Fördermitglied" zu Werbezwecken einzusetzen. |
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8. Leistungen |
Der Vorstand legt die an die Mitglieder gewährten Leistungen fest. |
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9. Allgemeines |
Aufnahmegesuche sind an die auf der Homepage publizierte Vereinsadresse zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Rechte der Mitglieder bestehen im Stimm- und Wahlrecht bei Abstimmungen. Die Mitglieder sind gehalten, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Ziele des Vereins zu unterstützen. Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung ihren Jahresbeitrag nicht bezahlen, werden aus dem Verein ausgeschlossen. |
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10. Erlöschen der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlischt
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11. Austritt und Ausschluss |
Ein Vereinsaustritt ist per Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich in Briefform oder per E-Mail bis zum 31. Dezember an die auf der Homepage publizierte Vereinsadresse gerichtet werden, wobei der laufende Jahresbeitrag vollständig geschuldet bleibt. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Die Generalversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss. |
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12. Organe |
Die Organe des Vereins sind: 12.1 die Generalversammlung Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Über die Beschlüsse der Organe ist Protokoll zu führen. |
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13. Kommunikation |
Die Kommunikation des Vereins mit den Mitgliedern erfolgt postalisch und/oder elektronisch. Jedes Mitglied bezeichnet sowohl eine Post-Adresse wie auch eine E-Mail-Adresse, welche der Verein wahlweise zur Anschrift des Mitgliedes verwenden kann. |
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14. Mitgliederversammlung |
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus können ausserordentliche Generalversammlungen durch den Vorstand, sowie auf schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder einberufen werden. Die Traktanden und Wahlvorschläge an der Generalversammlung werden durch den Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, weitere Traktanden und Wahlvorschläge zu beantragen. Diese müssen bis spätestens 7 Tage nach dem Versand der Einladung zur Generalversammlung schriftlich in Briefform oder per E-Mail an die auf der Homepage publizierte Vereinsadresse gerichtet werden. Die schriftliche Einladung zur Generalversammlung hat mit der Traktandenliste wenigstens 30 Tage im Voraus zu erfolgen. Die Einladung zur Generalversammlung kann wahlweise schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail erfolgen. Ist dies erfüllt, so ist die Generalversammlung beschlussfähig. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung und Wahl erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, bei Änderungen der Statuten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ueber nicht traktandierte Geschäfte darf kein Beschluss gefasst werden. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
Anstelle eines Entscheides in der Generalversammlungen kann der Vorstand einen Briefentscheid oder elektronische Internetabstimmung der Mitglieder einholen. In diesem Fall müssen zwischen dem Versand der Stimmunterlagen und dem Termin für die Einsendung der Stimmzettel mindestens 30 Tage liegen. |
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15. Vorstand |
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Kassier und weiteren Mitgliedern. Ausser der Wahl des Präsidenten konstituiert der Vorstand sich selbst. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte, er wird rechtskräftig vertreten durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. |
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16. Revisionsstelle |
Die Generalversammlung wählt jährlich einen oder mehrere Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. |
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17. Haftung |
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung und insbesondere eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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18. Statutenänderung |
Der Vorstand oder 10% der Mitglieder können eine Änderung der Statuten beantragen. Der Wortlaut des Änderungsantrages ist der Traktandenliste der darüber beschliessenden Generalversammlung beizulegen. Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. |
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19. Auflösung des Vereins |
Über die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. |
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20. Inkrafttreten |
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 4 März 2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Eine Revision wurde am 04.04.2018 angenommen. Eine zweite Revision wurde am 29.03.2022 angenommen. |
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